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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand 13. Juli 2009
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen
des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden,
ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises auf unsere Bedingungen bedarf.
(2) Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(2) Unsere dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben,
sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(3) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- sowie sonstige
Schutzrechte vor.
(4) Technische Änderungen oder Änderungen des Liefergegenstandes in Form, Farbe, Gewicht, Stückzahl, Material und Abmessung sind gestattet,
sofern sie handelsüblich und für den Kunden zumutbar sind.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Versandspesen und Versicherung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Bei Aufträgen, deren Abwicklung mehr als vier Monate in Anspruch nimmt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen
eintreten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder
Rücktrittsrecht) zu.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, und zwar 30 % des
Rechnungsbetrages bei Eingang der Auftragsbestätigung und 70 % des Rechnungsbetrages innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder aber, falls
die Ware vom Kunden selbst abgeholt oder an diesen versendet wird, innerhalb von 10 Tagen nach Abholung bzw. Mitteilung der Versandbereitschaft.
(5) Wechsel und Schecks sowie sonstige Zahlungsersatzmittel werden nur erfüllungshalber angenommen; hierdurch anfallende Kosten und Spesen
trägt der Kunde.
(6) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen.
Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis bzw. die Geltendmachung eines niedrigeren oder höheren Verzugsschadens vorbehalten.
(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit erheblich zu mindern (insbesondere
bei Zahlungseinstellung, Vergleich, Insolvenz), sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen
oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Ferner können wir verlangen, dass noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf seine
Kosten unverzüglich an uns herausgegeben wird.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit, Verzug, Teillieferungen
(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns
angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen und Ausführungseinzelheiten geklärt sind.
(2) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
(3) Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern,
binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug.
(4) Befinden wir uns im Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, kann der Kunde für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung
von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach § 7
dieser Bedingungen. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen aufgrund unseres Verzugs vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung von uns zu vertreten ist.
(5) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Das Gleiche gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden wir dem Kunden in wichtigen
Fällen baldmöglichst mitteilen. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir von der Lieferverpflichtung frei.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(7) Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes
auf den Kunden über.
(8) Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der von uns angegebenen unverbindlichen Lieferfrist berechtigt, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus
nicht ergeben.
§ 5 Gefahrübergang, Transport
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder von unserer Seite noch andere Leistungen, z.B. die Anlieferung und Aufstellung und/oder die Inbetriebnahme übernommen worden sind. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer
Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage
der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
(3) Transportmittel und -wege sind bei Fehlen einer entsprechenden schriftlichen Weisung des Kunden unserer Wahl überlassen.
(4) Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur nach besonderer Vereinbarung und auf Kosten des Kunden.
(5) Verpackungs- und Ladematerial hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich frachtfrei an uns zurückzusenden. Gutschrift erfolgt nach entsprechender
Vereinbarung.
§ 6 Montage
(1) Montagearbeiten sind, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Die Montagekosten umfassen insbesondere
Reisekosten, die üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit, Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Planung und Überwachung.
(2) Der Kunde stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal mit dem von diesem benötigten Werkzeug und Hilfsmitteln in der erforderlichen
Zahl zur Verfügung.
(3) Wird die Montage durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind unsere jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften
zu beachten.
§ 7 Verletzung von Vertragspflichten
(1) Sollten wir eine Vertragspflicht gegenüber dem Kunden verletzen, stehen dem Kunden die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß
den nachfolgenden Vereinbarungen zu.
(2) Wir haben die Verletzung einer Vertragspflicht zu vertreten, soweit eine wesentliche Vertragspflicht aufgrund Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns,
unseren gesetzlichen Vertretern, unseren eigenen Mitarbeitern oder unseren Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet.
(3) Im Falle der Verletzung von anderen als in Abs. (2) genannten Vertragspflichten haften wir nur, sofern die Pflichtverletzung auf einem grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verschulden von uns selbst, unseren gesetzlichen Vertretern, eigenen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen beruht. Uns obliegt
die Beweislast für das Fehlen oder den Grad eines Verschuldens.
(4) Unsere Haftung für Schadensersatz ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Schadensersatzansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten kann der Kunde gegen uns nur geltend machen, wenn er uns derartige Schäden
oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Kalendertagen nach Eintreffen des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder bei
Nichteintreffen nach dem bestimmungsgemäßen Liefertermin mitgeteilt hat und den Liefergegenstand einschließlich Verpackung im Falle der Beschädigung
zur Überprüfung durch uns bereitgehalten hat.
(6) Die Bestimmungen der Abs. (2) bis (5) gelten auch, falls wir aus unerlaubter Handlung haften.
(7) Die Bestimmungen der Abs. (2) bis (6) gelten nicht in Bezug auf Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie zur Beschaffenheit der Sache gemäß § 443 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels
sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Für gesetzliche Ansprüche aus Delikt oder dem Produkthaftungsgesetz
gilt die gesetzliche Verjährungsregel. Für die Verjährung im Fall eines Lieferregresses gilt § 479 BGB.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig
zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Kunden vor Eigentumserwerb sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen
den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung
kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt;
in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren
eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 9 Anwendbares Recht
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale
Verträge. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze und des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
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